BSG: Keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftig­keit für Erwerbstätige

BSG, Entscheidung vom 13.7.2010, B 8 SO 14/09 R:
“Entgegen der Ansicht des LSG setzt die Schuldnerberatung nach § 16 Abs 2 aF SGB II zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit und zum anderen voraus, dass sie für die Eingliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich ist. Beide Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Anders als im SGB XII genügt ins­besondere nicht, dass eine Hilfebedürftigkeit erst droht. Dem steht nicht entgegen, dass die §§ 1, 3 SGB II auch auf die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit hinweisen. ”

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11589&pos=0&anz=29

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import