Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1928
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neu zum 01.07.2010:
“Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. (…) Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen.”
Kurzum: keine Zulassung bei KFZ-Steuerrückständen!
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schon ein wenig her: Kleine Anfrage von Elke Badde (SPD) –Drucksache 19/3486
Quelle: http://www.lag-sb-hh.de/material/2010/Anfrage19_3486.pdf
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Kleine Anfrage von Ksenija Bekeris (SPD) –Drucksache 19/6437.
Quelle: http://www.lag-sb-hh.de/material/2010/Anfrage19_6437.pdf
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