http://rechtaufstadt.net:
Freitag, 18.12.09, Moorweide (gegenüber Dammtorbahnhof), Auftakt 16.30 Uhr, Start der Parade: 17.00 Uhr
Quelle: http://rechtaufstadt.net/
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Freitag, 18.12.09, Moorweide (gegenüber Dammtorbahnhof), Auftakt 16.30 Uhr, Start der Parade: 17.00 Uhr
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Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 3. November 2009 (Az.: 6 K 1358/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Zahlungen der Eltern (Kläger) für die Schulden ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
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Das Sozialgericht Detmold wies die Klage eines 37-jährigen Arbeitsuchenden ab, der gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 Euro, die seinem Konto innerhalb der letzten 6 Monate gutgeschrieben worden waren. Die Arge berechnete erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück.
Urteil vom 19.08.2009, S 18 (23) AS 107/08, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Landessozialgerichts NRW: L 20 AS 45/09
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/02_12_20092/index.php
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BSG, 03.12.2009, B 11 AL 42/08 R
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Das entschied die 8. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die Klage eines Arbeitslosengeld-II-Beziehers. Diesem war seitens der beklagten Arbeitsgemeinschaft das Kindergeld als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch angerechnet worden. Wie sich später herausstellte, hatte die Familienkasse für den streitigen Zeitraum jedoch zu Unrecht Kindergeld festgesetzt, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Sie forderte deshalb die Leistung zurück. Eine solche Rückforderung muss auch die Arbeitsgemeinschaft berücksichtigen – so das Sozialgericht Detmold – wenn sie das Kindergeld vorher als Einkommen angerechnet hat.
Urteil vom 31.03.2009 – S 8 AS 61/08, nicht rechtskräftig – Aktenzeichen des Landessozialgerichts NRW – L 19 AS 35/09
Nachtrag 16.6.2017:
siehe aber BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R – Leitsatz
Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Arbeitslosengeldbezug zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
“Der ‘Hamburger Gesundheitswegweiser’ hilft Ihnen, Informationen und Angebote in Hamburg zu finden, die Sie dabei unterstützen, Ihre Gesundheit zu bewahren, zu fördern oder wiederzuerlangen.”
zur Suche
Quelle: http://www.hamburg.de/gesundheitswegweiser
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“Mit 98.800 Fällen (plus 0,4 Prozent) ist es in diesem Jahr – trotz globaler Wirtschaftskrise – nicht zu einem deutlichen Anstieg der Verbraucherinsolvenzen gekommen. Die (noch) stagnierende Entwicklung hat ihren wesentlichen Grund in den von der letzten Bundesregierung beschlossenen Kurzarbeitsmodellen. Der deutsche Arbeitsmarkt ist durch sie in den letzten zwölf Monaten vor einem ?Absturz? bewahrt worden. Durch die gesicherte Einkommenssituation konnten verschuldete Personen ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Aber knapp ein Siebtel der Verbraucherinsolvenzfälle (14,5 Prozent; Vorjahr: 14,4 Prozent) betrifft Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch ältere Menschen sind 2009 anteilsmäßig stärker von einer Insolvenz betroffen als im Vorjahr.”
Grafik Verbraucherinsolvenzen nach Altersgruppen
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