BAG: Zwangsvollstreckung von rückständigen Unterhaltsansprüchen in der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2009 – 6 AZR 369/08

Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2009&nr=13757&pos=1&anz=94

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Tagung: 10 Jahre Verbraucherinsolvenz – Bilanz und Perspektiven (PDF)

Zum neunten Mal veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Kooperation mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) das “Forum Schuldnerberatung” zu aktuellen Fragen und Themen der Schuldnerberatung. Die diejährige Tagung findet am 10. und 11.12.2009 im Katholischen Sozialen Institut in Bad Honnef statt.

Quelle: http://www.bag-sb.de/uploads/tx_inhalt/Ausschreibung.Anmeldung.pdf

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Rechtliche Tipps zur anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Regelleistungen

Das BVerfG wird am 20. Oktober die Höhe der Regelleistungen überprüfen. Es ist zu erwarten, dass Mängel bei der Bemessung der Kinderregelleistung festgestellt werden.
www.tacheles-sozialhilfe.de geben ein paar Tipps, wie gegebenenfalls rückwirkend (auch für Erwachsene) Ansprüche gesichert werden können.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx

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noch einmal: Bündnis für ein Sanktionsmoratorium – Gegen Hartz IV-Sanktionen

“Die fragwürdige Sanktionspraxis gegen Erwerbslose muss sofort gestoppt werden! Hartz-IV-Sanktionen bedeuten die Kürzung des Lebensnotwendigen. Sie sind unangemessen und entsprechen nicht unserer demokratischen Gesellschaftsform. Um faire Lösungen zu schaffen, ist die Anwendung des § 31 SGB II auszusetzen.”

Quelle: http://www.sanktionsmoratorium.de/

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016