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Tag: 24. April 2009
Quelle: http://www.bmas.de/coremedia/generator/32964/2009__04__23__entsendegesetz__inkraft.html
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“Der Deutsche Bundestag hat gestern den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.”
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http://www.sozialleistungen.info weist auf Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2009, Az.: S 9 SO 348/07 hin.
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http://www.sozialleistungen.info weist auf auf eine Entscheidung des BSG vom 23.04.2009, Az.: B 14 AS 6/08 R, hin.
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