Lösungsvorschlag Praktischer Fall (11)

Der Fall (https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=17706) ist einem aktuellen Schreiben des AG Bochum nachgebildet.

Die Rückmeldung des Gerichts dürfte unzutreffend sein. Hier kommt nämlich die – allerdings recht versteckte – Übergangsregelung des Artikel 103k Abs. 3 EGInsO zur Anwendung. Diese lautet:

„Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Die alte Fassung sah bei Erteilung der Restschuldbefreiung eine Sperrfrist von 10 Jahren vor (siehe buzer.de).

Es ist also auch zwischen Art. 103k EGInsO und Artikel 103l EGInsO zu unterscheiden. Letzters bezieht sich nur auf Artikel 6 des VerkürzungsG (-> §§ 35, 295, 295a InsO) und Artikel 103k auf Artikel 2 des VerkürzungsG (also: auch auf den hier einschlägigen § 287a InsO). 

Im Ergebnis müsste daher der Restschuldbefreiungsantrag zulässig sein und das Insolvenzericht kann auf diesen Umstand hingewiesen werden.

In den aktuellen BAG-SB-Informationen 2021, 14, 15 erläutert Birgit Knaus die Lage wie folgt:

„Erst für Restschuldbefreiungen, die nach den Neuregelungen erlassen werden (Antragstellung ab dem 01.10.2020) gilt die neue Sperrfrist von elf Jahren. Das bedeutet: Ab dem 1. Oktober 2023 muss man genau hinschauen. Wurde die Restschuldbefreiung nach altem Recht erteilt, gilt die Sperrfrist von zehn Jahren. Wurde sie nach neuem Recht (Anträge nach dem 01.10.2020) erteilt, gilt die Sperrfrist von elf Jahren.“