Seit dem 01.07.2010 gibt es das sogenannte „P – Konto“ („Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ – BGBl. 2009 I Nr. 39, Seite 1707)
Ist Ihr Konto gepfändet, sollten Sie bei Ihrer Bank unbedingt ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto nach § 850k ZPO) einrichten. Das P-Konto ist die einzige Möglichkeit Ihr Geld zu schützen.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass ein bestehendes Girokonto in ein solches P-Konto umgewandelt wird. Hierfür müssen Sie einen persönlichen Antrag bei der kontoführenden Bank stellen. Die Bearbeitungsfrist bei der Bank liegt bei maximal 3 Geschäftstagen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Neueröffnung eines Kontos (auch eines P-Kontos) besteht hierdurch allerdings nicht.
Eine sehr gute Darstellung gibt es auf der Seite der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein: „Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung“ (Fragen und Antworten)
Informationsblätter der LAG Hessen (sehr zu empfehlen! – jeweils PDF):
siehe auch:
- Sondergebühren sind in der Regel unzulässig!
siehe: BGH – Urteile zu P-Konto-Gebühren: 13.11.2012; XI ZR 500/11 + XI ZR 145/12 - unsere aktuellen Meldungen zum P-Konto:
www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/tag/p-konto/ - BM Justiz und Verbraucherschutz: „Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto“ (pdf)
- www.forum-schuldnerberatung.de
- Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz auf dem P-Konto (pdf; AG SBV + Die Deutsche Kreditwirtschaft)
- Broschüre / Flyer: Neue Infos zum „P-Konto“ (pdf)
- Informationen von www.sozialleistungen.info