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Haftbefehl

Niemand kommt wegen Schulden ins Gefängnis!

Wenn es doch einen Haftbefehl gibt, dann aus anderen Gründen, etwa:

    • wegen einer straf- / ordnungsrechtlichen Verurteilung:
      Beispiel: Jemand begeht eine Körperverletzung. Dann muss er neben dem Schmerzensgeld auch eine Geldstrafe an die Staatsanwaltschaft zahlen; zahlt er diese Geldstrafe nicht, kann es zu einem Haftbefehl kommen.
  • wegen der Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft (früher: „eidesstattliche Versicherung“): § 802g Zivilprozessordnung (ZPO):
    Dann dient der Haftbefehl einzig der „Erzwingung der Abgabe“ der Vermögensauskunft. Es handelt sich also um eine „Erzwingungs- bzw. Beugehaft“. Daher gilt: Sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, ist der Zweck des Haftbefehls erfüllt und wird aufgehoben!
    Die Haft des Schuldners kann bis zu sechs Monaten dauern (vgl. § 802j ZPO) und mindert seine Schulden nicht. Der Schuldner kann die Schulden also dort nicht ersatzweise absitzen.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 14.10.2014