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LSG Rheinland-Pfalz: Säumniszuschläge einer Sozialversicherung sind bei Insolvenzeröffnung hälftig zu erlassen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich am 20.12.2018, L 5 KR 110/18, der Entscheidung der Vorinstanz (= SG Koblenz, 15. März 2018, S 1 KR 623/17) angeschlossen. Das LSG zitiert das SG zustimmend wie folgt:

„(Rz. 6): Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage [des Sozialversicherungsträgers gegen den Insolvenzverwalter] durch Urteil vom 15.03.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt (… : ) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV dürfe der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift entspreche § 227 AO, auch wenn sie in der Formulierung etwas abweiche. (…) Gemäß § 227 AO könnten die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung in der Finanzgerichtsbarkeit seien Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verlöre (Hinweis auf BFH 30.03.2006 – VR 2/04). Säumniszuschläge seien ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten sollten. (…)

Zur Frage, wie mit Säumniszuschlägen zu verfahren sei, die bereits vor Insolvenzeröffnung angefallen seien, liege höchstrichterliche Rechtsprechung für den Bereich des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bisher nicht vor. Nach Auffassung der Kammer könne im vorliegenden Fall aber nichts anderes gelten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfalle die Druckmittelfunktion, da der Insolvenzverwalter Forderungen des Versicherungsträgers nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigen könne. Die Erhebung von Säumniszuschlägen in voller Höhe werde deshalb spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbillig, so dass der Versicherungsträger die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen habe. Das ihm eingeräumte Ermessen reduziere sich in diesem Fall auf Null.“

Siehe auch schon FG München: Säumniszuschläge sind bei Überschuldung unbillig und teilweise zu erlassen und dazu BAG-SB-Informationen