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LG Gera zur willkürlichen Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 InsO

Die Ergänzungsaufforderung des § 305 Abs. 3 InsO führt Insolvenzrichter/innen immer mal wieder in Versuchung, eigene Vorstellungen hinsichtlich des Verbraucherinsolvenzantrags durchzusetzen. Doch dem sind enge Grenzen gesetzt. Hier aktuell dazu das Landgericht Gera, Beschluss vom 11.03.2019, 5 T 126/19 (als pdf):

  1. Eine Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Feststellung willkürlich ist, indem sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt und / oder Auflagen erteilt wurden, die nicht erfüllbar sind.
  2. Willkür ist bereits dann anzunehmen, wenn die Auflagen keinen inneren Zusammenhang mit der Prozess-Situation haben. Dies ist der Fall, wenn Nachforderungen gestellt werden, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Prüfung anstehen.
  3. Die Frage, ob die Formulare inhaltlich richtig ausgefüllt sind, ist nicht im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung nach § 305 lnsO zu klären und kann daher nicht zur Rücknahmefiktion führen. Die Rücknahmefiktion kann grundsätzlich nur greifen, wenn der Schuldner Teile der Formulare überhaupt nicht ausgefüllt hat, also z.B. gar keine Gläubiger benannt hat, gar keinen Schuldenbereinigungsplan erstellt hat; nicht jedoch schon dann, wenn die Gläubigerliste oder der Schuldenbereinigungsplan unvollständig scheinen oder eine Forderung möglicherweise falsch angegeben worden ist.
  4. In jedem Fall hat das Gericht die Ergänzungs-Auflagen so klar zu formulieren, dass sie dem Schuldner ohne weiteres verständlich sind.

(Leitsätze von RA Matthias Butenob)

Nachtrag 14.5.2020: siehe auch die Besprechung in den BAG-SB-Informationen 2019,147 von Matthias Butenob

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 14.05.2020