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Bundessozialgericht: Haftungsbeschränkung Minderjähriger auch bei Eintritt der Volljährigkeit im Klageverfahren

Hoffentlich bekannt ist, dass § 1629a BGB auch gegenüber Forderungen des Jobcenters gilt (siehe Minderjährigenhaftung bei Rückforderungen des Jobcentersund Bundessozialgericht: Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug).

RA Helge Hildebrandt weist nun auf Bundessozialgericht, Urteile vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R und B 14 AS 34/17 R hin: sozialberatung-kiel.de

Aus den Terminsberichten:

Die auf Verfassungsrecht beruhende Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB gilt im SGB II entsprechend (vgl nur BSG vom 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 RBSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2 RdNr 41 ff). Da es auf die Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen nicht ankommt, ist diese Beschränkung auch auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III in der in 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

Übereinstimmend mit § 1629a BGB setzt die Haftungsbeschränkung kein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus, ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Bagatellgrenze zu erkennen. (Quelle)

Die auf Verfassungsrecht beruhende Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB gilt im SGB II entsprechend (vgl nur BSG vom 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 RBSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2 RdNr 41 ff). Dies war ab dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin am 26.7.2015 und damit im Laufe des Gerichtsverfahrens zu beachten.

Aus dem Umstand, dass die Klägerin verfahrensrechtlich zutreffend gegen den strittigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine (reine) Anfechtungsklage erhoben hat, folgt nichts anderes. Trotz der Faustformel „letzte Verwaltungsentscheidung“ bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage letztlich nach materiellen Recht und nicht nach der Klageart. (Quelle)