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Bundessozialgericht: ALG II – Rückforderung kann Vielfaches vom verschwiegenen Vermögen betragen

RA Helge Hildebrandt weist unter der Überschrift Hartz IV: Vermögen immer vollständig angeben! auf BSG, 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R  hin.

Aus der Entscheidung:

(Rz. 23) Ist die Rücknahme einer Alg II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.

(Rz 27): Dass der Beklagte einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der Erstattungsforderung nicht.