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BGH zum Masseninkasso

Hier der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14.3.19 – 4 StR 426/18, welches RA Kai Henning in seinem Inso-Newsletter 6-19 wie folgt zusammenfasst:

Einfache Mahnschreiben eines Rechtsanwalts lösen lediglich die verringerte Vergütung nach Nr. 2301 RVG (0,3) aus. Inkassounternehmer und Rechtsanwälte, die Schuldnern tatsächlich nicht angefallene Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung stellen, begehen einen Betrug.

Siehe die Darstellung von Thomas Seethaler unter inkassowatch.org/bundesgerichtshofurteil-zu-zentralen-fragen-des-masseninkassos/ sowie Anmerkung von RA Henning: „Nach dieser Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs besteht sowohl für außergerichtlich tätige Schuldnerberater als auch für Insolvenzverwalter Anlass, zu angeblich angefallenen Inkasso- und Rechtsanwaltskosten einen Zahlungsnachweis vom Gläubiger zu diesen Kosten einzufordern. Denn der BGH stellt zum einen fest, dass einfache anwaltliche Mahnschreiben nur mit der geringeren Gebühr nach Nr. 2301 RVG (0,3) und nicht mit der regulären Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5) zu vergüten sind. Des Weiteren handelt der Gläubiger nach Entscheidung des BGH betrügerisch i.S.d § 263 StGB, wenn er dem Schuldner Kosten in Rechnung stellt, die nach der mit dem Inkassounternehmen oder dem Rechtsanwalt getroffenen Absprache gar nicht angefallen sind.

Auch zivilgerichtliche Amtsgerichte haben schon in dieser Richtung entschieden. AG Düsseldorf (Urt. vom 7.11.14 -57 C 10222/14- juris) hält die verringerte Gebühr nach Nr. 2301 bei einem einfachen Mahnschreiben ebenfalls für angebracht und darüber hinaus Gläubiger und Rechtsanwalt nicht für berechtigt, eine höhere als die gerechtfertigte Vergütung zu vereinbaren. AG Esslingen (Urt. vom 18.5.18 -5 C 234/18- ZInsO 2018, 2324) hat festgestellt, dass der vom Gläubiger behauptete Verzugsschaden durch angefallene Kosten im Falle des Bestreitens darzulegen und einschl. der tatsächlichen Zahlung zu beweisen ist. [Anmerkung: siehe dazu den Beitrag von RA Matthias Butenob „Zur Rechtmäßigkeit von Inkassokosten“ (BAG-SB-Informationen 2018, 188)]

Gerade bei der Vorbereitung eines erfolgversprechenden außergerichtlichen Angebots sollten Schuldner und ihre Berater daher Zahlungsbelege für die behaupteten Inkasso- und Anwaltskosten einfordern. Werden diese vom Gläubiger nicht vorgelegt, sind die Forderungen um die die nicht belegten Kosten zu kürzen. Ein Insolvenzverwalter hat schon von dem ihm übertragenen Amt her die Verpflichtung, jede angemeldete Forderung auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen, und sollte von daher ebenfalls einen besonderen Blick auf die Kosten haben.“