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BGH bewilligt PKH in Verfahren, in dem der Schuldner sich gegen Ablehnung der Verfahrenskostenstundung wendet, weil Deliktsforderungen in Millionenhöhe bestehen

RA Kai Henning meldet in seinem aktuellen Inso-Newsletter 7-19: „Der BGH hat aktuell einem Schuldner Prozesskostenhilfe bewilligt, der sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten wendet (BGH Beschl. 11.7.19 -IX ZA 21/18-). Dem Schuldner war die Stundung von Amts- und Landgericht verweigert worden, da gegen ihn auch Forderungen aus vorsätzlich begangenem unerlaubtem Handeln in Höhe von ca. 1,8 Mill € bei einer Gesamtverschuldung von ca. 4,5 Mill. € bestehen. Der Schuldner argumentiert, dass er in seinen Entschuldungsbemühungen auch vorankomme, wenn ein Teil der Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Auch sei zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht absehbar, ob die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen überhaupt als vorsatzdeliktische Forderungen anmelden werden. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeigt der 9. Senat, dass das Begehren des Schuldners nicht offensichtlich aussichtlos ist.“

Nachtrag 14.3.2020: siehe aber BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 14.03.2020