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Auch LG Bremen meint: Gekündigte Verbraucherdarlehen verjähren in drei Jahren!

Update 3.9.2020: siehe auch BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen


Auch (siehe zuvor: LG München I und LG Hamburg) das Landgericht Bremen hat am 1.4.2019 (Az. 2 O 1604/18) entschieden, dass Verbraucherdarlehen, die durch den Darlehensgeber gekündigt werden, in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB verjähren. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf gekündigte Verbraucherdarlehen nicht anzuwenden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Berufung einlegt. – Quelle und mehr: www.fsb-bremen.de/ (Meldung 4.4.2019)

Nachtrag 10.4.2019: Inzwischen liegt auch ein Scan der Entscheidung vor. Vielen Dank an RA Frank Lackmann für die Überlassung!

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.09.2020