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BGH zur Rechtsanwaltsgebühr für Einholung von Drittauskünften

BGH, Beschluss vom 20.9.2018 – I ZB 120/17 – gerichtliche Leitsätze:

  1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG , für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
  2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.

Aus der Entscheidung:

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Formulare Eröffnung auf Basiskonto

Der Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ist in § 33 ZKG iVm Anlage 3 ZKG geregelt. Der Pflicht, den Antrag auch Online zur Verfügung zu stellen („Verfügt der Verpflichtete über einen Internetauftritt, so ist das Formular nach Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu stellen.“, § 33 Abs. 2 Satz 3 ZKG) kommen viele Banken recht versteckt nach.

Hier daher mal zwei aktuelle Links, damit nicht nervig gesucht werden muss: