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VGH Baden-Württemberg zum vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Der VGH Baden-Württemberg hat am 28.8.2018 (2 S 1254/18) die Entscheidung des VG Freiburg vom 9.5.2018 (6 K 2172/18) aufgehoben und beschlossen:

  1. Im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags (§ 850k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO) und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 2 ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen.
  2. Die Vollstreckungsbehörde muss in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wird, grundsätzlich nicht gesondert auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO hinweisen