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LG Wuppertal zur Glaubhaftmachung eines Versagungsantrages

Hier der Hinweis auf Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 23.07.2018, 16 T 180/17. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung aufgehoben.

Aus der Entscheidung:

„(Rz. 18: ) Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte nicht auf einen zulässigen … unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Zu Recht wendet der Schuldner ein, die Versagungsantragstellerin habe keine Tatsachen substantiiert und schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht, die einen Versagungsgrund ergäben, weshalb der Versagungsantrag bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Bezugnahme auf die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters vom 20.03.2015 und 30.09.2015 war für die Darlegung eines Versagungsgrundes unzureichend, denn die beiden Sachstandsberichte enthielten im Wesentlichen lediglich pauschale Wertungen. …

(Rz. 26:) Auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der sich der Antragsteller für den ihm obliegenden Sachvortrag zur Stützung seines Versagungsantrags auf einen Verwalterbericht beziehen kann, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08, Rn. 6), kann sich die angefochtene Entscheidung nicht stützen. Aus dem Verwalterbericht ergeben sich im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise auf einen Versagungsgrund. …

(Rz. 28): Der Umstand, dass im weiteren Verfahrensgang letztlich unstreitig geworden ist, dass der Schuldner von Dezember 2014 bis März 2015 eine Vertretung übernommen hatte und diesen Umstand zunächst dem Insolvenzverwalter nicht angezeigt hatte, kann hier, nämlich bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Versagungsantrages, keine Berücksichtigung finden. Die Gläubigerautonomie verbietet es, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 187/03; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 290 Rn. 17).“