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LG Köln: Bank ist nicht verpflichtet, das günstigste Modell als Basiskonto anzubieten

Aus Landgericht Köln,  23.10.2018 ,21 O 53/17:

„Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das kontoführende Institut, nicht verpflichtet ist, das günstigste Modell als Basiskonto anzubieten. (…)

Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäß § 41 Abs. 2 S.2 ZKG als Bewertungsparameter insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten der Kunden heranzuziehen und zu berücksichtigen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 – 2/28 O 98/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 – 2 U 6/17). (…)

Danach sollen die Geldinstitute allgemein im Hinblick auf ihre soziale Funktionsverantwortung dazu bewegt werden, zwar nicht meistbegünstigende, aber jedenfalls günstige Zugangsmöglichkeiten auch für einkommensarme Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten.

Das bedeutet nach Auffassung der Kammer, dass der Zugang zu einem Basiskonto -auch in absoluten Zahlen-  erschwinglich sein muss. Diese Grenze ist bei einem Grundpreis von 5,90 € pro Monat nach Auffassung der Kammer nicht überschritten.“

Siehe auch die PM des Gerichts