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BGH verneint Pflicht des Schuldners, in Wohlverhaltensperiode unaufgefordert Einkommensänderung eines Unterhaltsberechtigten mitzuteilen

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Inso-Newsletter auf BGH Beschl. vom 12.7.18, IX ZB 78/17 hin:

§ 295 Abs. 1 Inso enthält nicht die Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen
höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, IX ZB 249/08; Rn. 11, 14 ff). – Rz. 7

Anmerkung RA Henning:

„Der BGH bestätigt hier seine Entscheidung vom 22.10.09 und macht hinsichtlich der Schuldnerpflichten noch einmal einen der wesentlichen Unterschiede zwischen eröffnetem Verfahren und Wohlverhaltensphase deutlich. Während der Schuldner im eröffneten Verfahren von sich aus ohne besondere Nachfrage des Verwalters oder des Gerichts die für das Verfahren wesentlichen Umstände offen zu legen hat (BGH Beschl. 11.2.10 -IX ZB 126/08-) muss er in der Wohlverhaltensphase gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur einen neuen Arbeitsplatz oder eine neue Wohnanschrift mitteilen. Eine Veränderung der Einkommenssituation eines Unterhaltsberechtigten muss er daher nur mitteilen, wenn er konkret danach gefragt wird.

Es bestehen daher Zweifel, ob die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren die zusätzliche Zahlung an den Treuhänder in Höhe von 3.147,12 € hätte leisten müssen. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann entfällt erst mit einer entsprechender , nur für die Zukunft geltenden Entscheidung des Insolvenzgerichts gem. § 850c Abs. 4 ZPO. Erst nach einer solchen Entscheidung erhöht sich der pfändbare Anteil des Einkommens der Schuldnerin. Die Schuldnerin kann irrtümlich an den Treuhänder geleistete Zahlungen u.U. zurückverlangen (vgl. LG Leipzig Urt. vom 8.2.18 -1 O 3139/16-).“

vgl. BGH: Keine Obliegenheitsverletzung bei Mitteilung von Eheschließung ohne weitere Angaben zu eigenen Einkommen des Ehepartners