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Wissenschaftliche Dienste Bundestag: „Überschuldung von Privatpersonen – Möglichkeiten der Beratung und Entschuldung sowie statistische Daten zu betroffenen Personenkreisen“

Hier der Hinweis auf die Ausarbeitung

Überschuldung von Privatpersonen – Möglichkeiten der Beratung und Entschuldung sowie statistische Daten zu betroffenen Personenkreisen

Aktenzeichen: WD 7-3000 -218/18
Abschluss der Arbeit: 31. Oktober 2018

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BSG urteilt über die Aufrechnung von Kautionsdarlehen – und hält diese grundsätzlich für zulässig

Die höchst umstrittene Aufrechnung von Darlehen für Mietkaution (und Genossenschaftsanteile) unterliegt nach Ansicht des BSG bedingungslos der Regelung des § 42a SGB II (BSG v. 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R). Dazu gab es eine bundesweite Kampagne der Sozial- und Wohlfahrtsverbände, die diese Aufrechnungsregelung sehr kritisch gesehen haben. Das BSG argumentiert sinngemäß: Weil es im Gesetzt steht, ist halt aufzurechnen.
Dies wurde in der Vergangenheit durchaus anders gesehen:  https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/SGb_2017-04_Tacheles.pdf [„Keine monatliche Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen“ von Sophia Nguyen; SGb 04.17 S. 202]

Die JC dürfen daher nach Ansicht des BSG die gewährten Darlehen für eine Mietkaution/Genossenschaftsanteile durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des RB’s „zurückholen“.