Der Fall: Ein Arbeitgeber überweist irrtümlich den Lohn doppelt auf das Konto seines Arbeitnehmers. Dieses Konto ist prompt schon längst gepfändet. Aber es ist zumindest ein P-Konto und der Arbeitnehmer = Schuldner beantragt die Erhöhung des Freibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe dieser Doppelzahlung.
Das Amtsgericht Wipperfürth, 52 M 0790/09, hat dem Antrag stattgegeben. Diese Entscheidung wurde auf Beschwerde des Gläubigers durch LG Köln, 28.12.2017 – 39 T 205/17, aufgehoben.
Aus der Begründung: