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LG Köln: keine Freibetragserhöhung bei irrtümlicher Doppelzahlung des Lohns auf das P-Konto

Der Fall: Ein Arbeitgeber überweist irrtümlich den Lohn doppelt auf das Konto seines Arbeitnehmers. Dieses Konto ist prompt schon längst gepfändet. Aber es ist zumindest ein P-Konto und der Arbeitnehmer = Schuldner beantragt die Erhöhung des Freibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe dieser Doppelzahlung.

Das Amtsgericht Wipperfürth, 52 M 0790/09, hat dem Antrag stattgegeben. Diese Entscheidung wurde auf Beschwerde des Gläubigers durch LG Köln, 28.12.2017 – 39 T 205/17, aufgehoben.

Aus der Begründung:

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BGH zum unpfändbaren notwendigen Unterhalt des Schuldners bei Pfändung durch Unterhaltsgläubiger

Hier der Hinweis auf BGH, 05.07.2018 – VII ZB 40/17 – Leitsätze:

1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).