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BGH zur Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag eines Gläubigers

Hier der Hinweis auf BGH, 14.06.2018 – IX ZB 43/17 – Leitsatz:

Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.

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Hartz IV: Paritätischer fordert Regelsatz von 571 Euro

Als viel zu niedrig und „Ausdruck armutspolitischer Ignoranz“ kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband die geplante Erhöhung der Regelsätze in Hartz IV und bei der Altersgrundsicherung zum 1.1.2019 um lediglich 8 Euro auf dann 424 Euro für Singles und um 5 Euro auf 245 Euro für kleine Kinder. Nach einer Expertise der Paritätischen Forschungsstelle sei eine Anhebung der Regelsätze für Erwachsene auf mindestens 571 Euro erforderlich. Darüber hinaus fordert der Verband die Einführung einer existenzsichernden Kindergrundsicherung.

„Der jetzige Regelsatz ist das Ergebnis manipulativer Eingriffe in die statistischen Berechnungen, kleinlicher Missgunst und armutspolitischer Ignoranz.