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Beschluss der Datenschutzkonferenz zur Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in eine Wirtschaftsauskunftei unter Geltung der DS-GVO

Hier der Hinweis auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 23.3.2018.

Daraus: „Die Zulässigkeit einer Einmeldung beurteilt sich künftig nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO.

(…) Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung entfalten die nachfolgenden Fallgruppen eine Indizwirkung für eine zulässige Einmeldung: 

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 11.09.2019
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BGG-Schlichtungsstelle auch zuständig bei Konflikten über Sozialleistungen

Die unabhängige Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) kann auch eingeschaltet werden, wenn es um Konflikte bei der Genehmigung von Sozialleistungen geht. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Professors für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung (Universität Kassel), Felix Welti, das Ende August veröffentlicht wurde.

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, begrüßt die Ergebnisse des Gutachtens: „Das Gutachten beantwortet offene Fragen für die rechtssichere Arbeit der Schlichtungsstelle, wenn es um Sozialleistungen geht. Damit kann sie Menschen mit Behinderungen bei der Durchsetzung ihres Rechts noch besser unterstützen.“

Quelle und mehr: https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/PM10_BGG-Schlichtungsstelle.html

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SG Gotha verurteilt Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen PC/Laptop in Höhe von 600 EUR

Das SG Gotha hat mit Urteil vom 17. Aug. 2018, S 26 AS 3971/17 das beklagte Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme eines internettauglichen PC/Laptop, nebst notwendigem Zubehör und Serviceleistungen in Höhe von 600 EUR verurteilt. Das SG Gotha hat dazu ausgeführt, diese Kosten seien als Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen. Dieser wird benötigt damit die Kinder/Jugendlichen die schulischen Belange wie Anfertigungen von Hausarbeiten und Referaten erfüllen könnten. Das SG führt dazu aus: „jeder, der Kinder in einem schulfähigen Alter hat … müsste eigentlich wissen, dass ohne internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen nicht mehr möglich ist. Das fängt bei der Essenbestellung bei den einschlägigen Anbietern an, geht weiter über oftmals täglich aktualisierte Vertretungspläne der Schule und weiter über Referate bzw. Seminararbeiten, deren Fassung am Computer als selbstverständlich vorausgesetzt wird.