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Auch LG München I meint: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren

Das LG München I hat sich mit Urteil vom 19.09.2018, 35 O 3953/18 dem LG Hamburg vom 29.12.2017 (307 O 142/16) angeschlossen!

Demnach gilt auch bei Verbraucherdarlehen, dass der durch die Kündigung entstehende Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nicht von der Verjährungshemmung des § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB erfasst ist. Der Anspruch verjährt also in drei Jahren (Regelverjährung §§ 195, 199 BGB)

Vergleiche unsere Meldungen:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.05.2020
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Inkassokosten müssen vom Schuldner nur ersetzt werden, wenn der Gläubiger diese auch tatsächlich an das Inkassounternehmen gezahlt hat oder dazu noch verpflichtet ist

Das AG Esslingen hat eine beachtenswerte Entscheidung gefällt: Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 – hier als Scan.

Leitsatz 1 (formuliert von RA Matthias Butenob)

Ein Gläubiger kann Inkassokosten – unabhängig von der Frage, in welcher Höhe sie angemessen sind – nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass er zur Zahlung dieser Kosten an das Inkassounternehmen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist oder diesen Betrag tatsächlich gezahlt hat.

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

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neue Regelsätze ab 1.1.2019

Die Regelbedarfssätze für die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung steigen um 2,02 Prozent. Das hat das Kabinett am Mittwoch beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2019 (Veränderung gegenüber 2018 in Klammern):

Alleinstehende / Alleinerziehende 424 Euro (+ 8 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 382 Euro (+ 7 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) 339 Euro (+ 7 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 339 Euro (+ 7 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 322 Euro (+ 6 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 Euro (+ 6 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 245 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Quelle: Bundesregierung

Siehe dazu auch Hartz IV: Paritätischer fordert Regelsatz von 571 Euro

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BGH : Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden

BGH, Urteile vom 19. September 2018 – VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/1:

In beiden Verfahren hatten die Beklagten, Mieter von Wohnungen in Berlin, jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Kläger als Vermieter die fristlose und zugleich hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt. In beiden Fällen beglichen die Beklagten nach Zugang der Kündigung die aufgelaufenen Zahlungsrückstände.

Das Berufungsgericht hat die jeweils von den Vermietern erhobenen Räumungsklagen abgewiesen. Zwar seien die Vermieter aufgrund der gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigungen zunächst berechtigt gewesen, die Räumung und Herausgabe der betreffenden Mietwohnungen zu verlangen. Diese Ansprüche seien jedoch wegen des jeweils noch vor Klageerhebung erfolgten vollständigen Ausgleichs der Zahlungsrückstände nach Maßgabe der Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nachträglich erloschen (sog. Schonfristzahlung).

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Leben ohne Strom und Gas: 8.100 Stromsperren seit Oktober 2017

Mehr als 8.100 Hamburger Haushalten wurde seit Oktober letzten Jahres der Strom gesperrt. Seit Anfang des Jahres gab es 5.835 Stromsperren. Das ergibt eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs. 21/14236). „Ein Leben ohne Strom und Gas ist kaum vorstellbar, aber für nicht wenige Menschen ist das die bittere Realität. Die Zahlen sind seit Jahren auf einem gleichbleibend hohem Niveau. Sie verdeutlichen, dass Hamburg endlich was dagegen tun muss – beispielsweise durch die Einrichtung von Clearingstellen oder einem runden Tisch, wie es Nordrhein-Westfalen vormacht“, so Cansu Özdemir, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion.

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Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters

RA Helge Hildebrandt weist auf der ohnehin lesenswerten Seite sozialberatung-kiel.de auf BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 21/17 R hin. Es geht um § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25jährige ALG II-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein junger Leistungsberechtigter in die Wohnung von Freunden, Bekannten oder etwa – wie in dem dem BSG zur Entscheidung vorliegenden Fall – zur Familie der Freundin zieht, ohne einen Mietvertrag abzuschließen. In diesen Fällen hat der unter 25jährige ALG II-Bezieher Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf ihn entfallenden sog. Kopfteils der Gesamtmiete.

Quelle und mehr: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/08/leistungen-fuer-die-unterkunft-fuer-unter-25jaehrige-auch-ohne-zustimmung-des-jobcenters/

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BASFI Hamburg: neue Fachanweisung zu § 90 SGB XII

Seit dem 01.09.2018 gilt eine neue Fachanweisung zu § 90 SGB XII.

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BGH zur Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag eines Gläubigers

Hier der Hinweis auf BGH, 14.06.2018 – IX ZB 43/17 – Leitsatz:

Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.

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Hartz IV: Paritätischer fordert Regelsatz von 571 Euro

Als viel zu niedrig und „Ausdruck armutspolitischer Ignoranz“ kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband die geplante Erhöhung der Regelsätze in Hartz IV und bei der Altersgrundsicherung zum 1.1.2019 um lediglich 8 Euro auf dann 424 Euro für Singles und um 5 Euro auf 245 Euro für kleine Kinder. Nach einer Expertise der Paritätischen Forschungsstelle sei eine Anhebung der Regelsätze für Erwachsene auf mindestens 571 Euro erforderlich. Darüber hinaus fordert der Verband die Einführung einer existenzsichernden Kindergrundsicherung.

„Der jetzige Regelsatz ist das Ergebnis manipulativer Eingriffe in die statistischen Berechnungen, kleinlicher Missgunst und armutspolitischer Ignoranz.

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49. Sitzung des Bundestags: Schuldnerberatung und Inkasso thematisiert

Letzten Donnerstag wurde im Bundestag über den Haushalts-Einzelplan 07 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) debattiert. Auszug aus dem Protokoll:

Amira Mohamed Ali (DIE LINKE):

Wenn ich mit Schuldnerberaterinnen und -beratern spreche, dann sagen sie mir einhellig, dass die meisten Menschen durch unerwartete Ereignisse, durch Schicksalsschläge in die Schuldenfalle geraten: ein Todesfall in der Familie, eine schwere Krankheit, der plötzliche Verlust des Arbeitsplatzes. Es ist unsere Aufgabe, diesen Menschen zu helfen und zu verhindern, dass sie immer tiefer in die Schuldenspirale geraten.

Daher fordert Die Linke ein Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle.