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DIW-Wochenbericht 34/2018 zu Hartz IV: starker Rückgang der Arbeitslosen, aber nicht der Hilfebedürftigen

Die Zahl der Arbeitslosen, die Hartz IV beziehen, ist in den vergangenen zehn Jahren deutlich gesunken – und zwar stärker als die Arbeitslosigkeit generell. Die Zahl aller Hilfebedürftigen hat sich indes kaum verändert, seit 2011 blieb sie konstant. Das liegt zum Teil daran, dass die Zahl der Erwerbstätigen, die ihren Verdienst mit Hartz-IV-Leistungen aufstocken müssen, kaum zurückgeht – trotz des gesetzlichen Mindestlohns. Vor allem aber macht sich ein starker Zuwachs an anerkannten Asylsuchenden bemerkbar. In diesem Zusammenhang hat auch die Zahl der bedürftigen Kinder zugenommen.

Quelle: https://www.diw.de/sixcms/detail.php?id=diw_01.c.596512.de

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 29.10.2018
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Bericht der Bundesregierung: nur in 0,78 % konnte die Restschuldbefreiung auf 3 Jahre verkürzt werden

Die Bundesregierung hat die Evaluierung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (vgl. Art. 107 EG-InsO) vorgelegt (BT-Drucksache 19/4000).

Für Experten nicht wirklich erstaunlich, aber deutlich: „Im Erhebungszeitraum konnte anhand der ausgewerteten Daten in 534 Fällen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden (…) Stellt man dieser Zahl die Anzahl der im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gestellten Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von 68.240 natürlichen Personen gegenüber (…) , beläuft sich der rechnerische Anteil der Verfahren, in denen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wurde, auf 0,78 Prozent. (…)

Der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen konnten, liegt bei deutlich unter 2 Prozent und verfehlt daher die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich.“

Die Bundesregierung äußert zwar einige Vorbehalte („Bei der Interpretation dieser Quote sind allerdings die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:…“), doch vermag dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die damals mit viel Getöse und Medienecho begleitete Verkürzung des RSB-Verfahrens krachend gescheitert ist.

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BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben

BGH, Urteil vom 22. März 2018, I ZR 25/17 – amtlicher Leitsatz:

Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015, I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 – Schufa-Hinweis). – UWG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3

Siehe dazu die Pressemitteilung der VZ Bayern