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AG Köln: Gerichtvollzieher muss auf Ersuchen des Insolvenzgerichts Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO einholen

AG Köln, 07.06.2018 – 75 IN 197/17: Der Gerichtvollzieher ist auf ein Ersuchen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren verpflichtet, Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO i.V.m. § 4 InsO einzuholen, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

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RA Henning zu LSG NRW und der Aufrechnung von Sozialleistungsträgern in Inso-Verfahren

Mitte Juni hatten wir auf LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018, L 19 AS 1286/17 (Jobcenter kann nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr aufrechnen) hingewiesen (Meldung).

Zu dieser Entscheidung hat RA Henning in seinem InsO-Newsletter 6-2018 eine lesenswerte Anmerkung verfasst: „Ver- und Aufrechnung gem. §§ 51 und 52 SGB I mit unter der Pfändungsgrenze liegendem Sozialleistungsbezug sind nach Ansicht der Sozialgerichte auch im Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.09.2018