Kategorien
Uncategorized

Landgericht Nürnberg-Fürth: Keine sog. Vorwirkung von Versagungsgründen bei § 287a InsO (II)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 13.7.2017 unter dem AZ: 11 T 4173/17 beschlossen:

  1. Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.
  2. Dies gilt auch für den Fall, dass im Eröffnungsverfahren schon ein Versagungsantrag eines Gläubigers gestellt wurde (Fortführung von LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.4.2016, 11 T 2794/16)