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LG Berlin zu Inkassokosten bei öffentlicher Daseinsvorsorge

In der aktuellen Verbraucher und Recht (VuR 3/2017) wird auf Landgericht Berlin – Urteil vom 14.07.2015 – Az. 14 O 505/14 hingewiesen. Aus der Entscheidung:

„Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen* in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist, selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt (so auch AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012 – 425 C 6285/12 m.w.N.). (…)

Die Kosten für Bonitätsauskünfte gehören ebenfalls nicht zu den vom Schutzbereich der Haftung im Verzug umfassten ersatzfähigen Schadenspositionen. Das Risiko, dass der in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist (Insolvenzrisiko), fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Bonitätsauskunft betrifft die Frage, ob die Durchführung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll ist. Kosten für Bonitätsauskünfte wendet der Gläubiger allein im eigenen Interesse auf. Sie sind daher keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und können nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden (so auch AG Bremen, Urteil vom 23.10.2014 – 10 C 0148/14, 10 C 148/14; AG Bad Segeberg, Urteil vom 12.03.2014 – 17a C 209/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.2001 – 4 W 128/01).“

* Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt für das Land Berlin die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörenden Aufgaben der Straßenreinigung und Abfallentsorgung wahr.

Quelle: http://fachanwaelte-berlin.net/landgericht-berlin-urteil-vom-14-07-2015-az-14-o-50514-inkassokosten-sind-bei-beauftragung-durch-oeffentliches-versorgungsunternehmen-nicht-erstattungsfaehig/