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BGH zur Verwaltervergütung

RA Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf BGH, Beschl. vom 6.4.2017, IX ZB 48/16 hin, in dem das Gericht sich mit der Verwaltervergütung befasst. Leitsätze:

  1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
  2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
  3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.

Anmerkung RA Henning: „Der BGH fährt mit dieser Entscheidung die Vergütungsansprüche des Verwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren deutlich zurück. Denn auch in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren soll de facto die Vergütung nicht aus § 2 InsVV, sondern aus § 13 InsVV a.F. folgen. Hinsichtlich der ersten 25.000 € der Insolvenzmasse bedeutet dies eine Reduzierung der Vergütung von 40% auf 15% der Insolvenzmasse. Die Feststellung des BGH „Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet“ überzeugt dabei zumindest auf den ersten Blick nicht, denn der Gesetzgeber hat die Vergütung mit den Änderungen zum 1.7.2014 angehoben, da Regel- und Verbraucherverfahren hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben gleichgestellt wurden.“