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AG Hamburg: Nachzahlungen von Sozialleistungen sind bei dem Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden

Das AG Hamburg (Insolvenzgericht) hat am 07.11.2017, 68c IK 651/16, beschlossen:

  1. Nachzahlungen von Sozialleistungen sind bei dem Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden.
  2. Wird entsprechend eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I den Monaten zugeordnet, für die sie gedacht war, und übersteigt sie in keinem Monat den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos, ist die Nachzahlung freizugeben.

Leitsätze von RA Matthias Butenob. Die Entscheidung als pdf. Für Interessierte auch der Antrag des Insolvenzschuldners (ohne Anlagen).

Siehe auch AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei

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BGH: keine „faktische“ Unterhaltspflicht bei Berechnung des pfändbaren Einkommens

Pflichtlektüre! – Der BGH hat mit Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16 – leider wie folgt entschieden:

„Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.“

Rz 6: „Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nach § 850f Abs. 1 Buchst. a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.“

Das Gericht hat damit die Entscheidung des LG Braunschweig 13.12.16, AZ: 6 T 691/16,  aufgehoben. Dazu hatte RA Henning treffend festgestellt: „Die zutreffende Entscheidung verdeutlicht (…) erneut den hier bestehenden dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. (…) Die Mitglieder einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft müssen daher pfändungsrechtlich endlich als in vollem Umfang unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Dies ist nach den immer wieder erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen offensichtlich nur mit einer gesetzlichen Regelung zu erreichen.“ (mehr dazu)

Update 11.08.2020: siehe auch Lösungsvorschlag praktischer Fall (8)

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.08.2020
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AG Speyer zum Forderungseinziehung durch ein Inkassounternehmen

Hier der Hinweis auf AG Speyer, 11.09.2017 – 32 C 23/17.

Daraus: „Die mit der außergerichtlichen Forderungsaufstellung der Beklagten vom 18.10.2016 geltend gemachten Inkassokosten und Kontoführungsgebühren stehen dieser im Ergebnis nicht zu. Diese sind nicht schon deshalb geschuldet, weil der Kläger am 31.10.2014 ein darauf bezogenes Schuldanerkenntnis abgegeben und dabei ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung verzichtet hat. Die vorformulierte Anerkenntniserklärung ist unwirksam. (…)

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 16.06.2020
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2017, 1 VB 5/17. Daraus: “ Eine Gehörsverletzung käme dementsprechend nur in Betracht, wenn die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO oder seine Auslegung durch das Amtsgericht nicht mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre. Ob die bundesgesetzliche Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, unterliegt aber schon nicht der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs, der als Landesverfassungsgericht über das Landesrecht wacht. (…) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist aber nur denkbar, wenn das Amtsgericht derart übertriebene Anforderungen gestellt hätte, dass die Zurückweisung keine Stütze im Gesetz mehr fände. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.“

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SG Schleswig: keine vorläufige Minderung von ALG II bei möglicher Sperrzeit

RA Helge Hildebrandt weist auf den Beschluss des SG Schleswig vom 11.05.2017, S 2 AS 57/17 ER [pdf] hin. Dazu auf sozialberatung-kiel.de: „Prüft die Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsplatzaufgabe ohne „wichtigen Grund“ und beantragt der Arbeitslose deswegen zunächst ALG II, darf das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II über § 41 a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Begründung vorläufig um 30 % mindern, es bestehe die Möglichkeit, dass der Arbeitslose bei vollem ALG I nicht hilfebedürftig sein könnte

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018

„Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.“ – Quelle und mehr: Pressemitteilung Nr. 37/2017 des OLG Düsseldorf

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Nationale Armutskonferenz Broschüre: „Armutsrisiko Geschlecht. Armutslagen von Frauen in Deutschland“

„Job weg, Geld weg, Wohnung weg, Freunde weg – so beschreibt die Hamburgerin Almut Hische ihren „Sinkflug ins soziale Abseits“. Als alleinerziehende Mutter sitzt sie in der Armutsfalle – wie viele Frauen in Deutschland. Denn eines der größten Armutsrisiken in Deutschland ist, eine Frau zu sein. Die verschiedenen Aspekte der Armut von Frauen hat die Nationale Armutskonferenz jetzt in der Broschüre „Armutsrisiko Geschlecht. Armutslagen von Frauen in Deutschland“ zusammengefasst und gemeinsam mit dem Aufruf „Armut von Frauen in Deutschland nicht länger hinnehmen“ veröffentlicht“

Quelle und mehr: https://www.nationale-armutskonferenz.de/2017/10/16/armut-von-frauen-in-deutschland-nicht-laenger-hinnehmen/ – direkt zur Broschüre

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Kleine Anfrage: „Überschuldete Privathaushalte in Hamburg“

An dieser Stelle der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 21/10679. Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 16.10.17 und Antwort des Senats: „Überschuldete Privathaushalte in Hamburg“

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Bundessozialgericht: Brillenreparatur gehört nicht zum Regelbedarf, sondern ist vom Jobcenter als Sonderbedarf zu übernehmen

Bundessozialgericht – B 14 AS 4/17 R: „Der Kläger hat nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das LSG zu Recht erkannt hat.

Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f).

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Zappenduster: Vattenfall stellte 10.950mal Hamburger_innen den Strom ab

„10.950 Stromsperren gab es 2016 in Hamburg, im ersten Halbjahr 2017 wurde bereits 5.200mal Haushalten der Strom abgedreht. Das ergibt eine Anfrage (Drs. 21/10670Anmerkung: siehe auch Drucksache 21/10353) der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft. „Unbezahlte Stromrechnungen sind nicht nur ein Problem von ALG II-Bezieher_innen. Auch erwerbstätige Menschen geraten durch prekäre Beschäftigungsverhältnisse bei hohen Mieten und Lebenshaltungskosten immer häufiger in eine Spirale der Verschuldung“, erklärt Cansu Özdemir, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion.