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Bundessozialgericht: Brillenreparatur gehört nicht zum Regelbedarf, sondern ist vom Jobcenter als Sonderbedarf zu übernehmen

Bundessozialgericht – B 14 AS 4/17 R: „Der Kläger hat nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das LSG zu Recht erkannt hat.

Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f).

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Zappenduster: Vattenfall stellte 10.950mal Hamburger_innen den Strom ab

„10.950 Stromsperren gab es 2016 in Hamburg, im ersten Halbjahr 2017 wurde bereits 5.200mal Haushalten der Strom abgedreht. Das ergibt eine Anfrage (Drs. 21/10670Anmerkung: siehe auch Drucksache 21/10353) der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft. „Unbezahlte Stromrechnungen sind nicht nur ein Problem von ALG II-Bezieher_innen. Auch erwerbstätige Menschen geraten durch prekäre Beschäftigungsverhältnisse bei hohen Mieten und Lebenshaltungskosten immer häufiger in eine Spirale der Verschuldung“, erklärt Cansu Özdemir, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion.