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Bundeskabinett verabschiedet Sozialbericht 2017

„Das Bundeskabinett hat heute den Sozialbericht 2017 verabschiedet. Mit dem Bericht informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über die zentralen sozialpolitischen Handlungsfelder in der laufenden Legislaturperiode. Darüber hinaus veröffentlicht das BMAS mit dem Sozialbudget eine ausführliche Bilanz zur Höhe der Sozialleistungen und ihrer Finanzierung sowohl für die Vergangenheit als auch – mittels einer Modellrechnung – für den mittelfristigen Zeitraum bis 2021.“ – Quelle und mehr: PM des BMAS

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LG Münster zum Eigengeld des inhaftierten Schuldners

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.11.2016 (5 T 758/16) entschieden:

„Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld – auch in der Insolvenz – keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IX ZB 287/03; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12; BGH, Beschluss vom 01.07.2015, XII ZB 240/14). Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO*. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet