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BGH: keine Sperrfrist bei Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

Pflichtlektüre! – Der BGH hat am 4. Mai 2017 – IX ZB 92/16 – beschlossen – Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
  2. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 – 92 IK 102/16 – LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 – 8 T 114/16

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Statistisches Bundesamt: Wartezeit auf Schuldnerberatung beträgt im Schnitt 10 Wochen

„Personen, die aufgrund finanzieller Probleme im Jahr 2016 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, warteten durchschnittlich zehn Wochen auf einen ersten Beratungstermin. Trotz dieser durchschnittlichen Wartezeit konnte in 63 % aller Fälle bereits innerhalb der ersten drei Wochen nach Kontaktaufnahme durch die überschuldete Person mit der Beratungsarbeit begonnen werden. Dies sind erste Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2016, die das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich der Aktionswoche der Schuldnerberatung vom 19. bis 23. Juni 2017 veröffentlicht.