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Zur Zwangsvollstreckung eines Neugläubigers zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist

Hier der Hinweis auf AG Dortmund, Beschl. v. 8. 11. 2016 – 257 IN 36/13.

Daraus: „Danach ist die Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist unzulässig. Neugläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, können aber auf das nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen vollstrecken, soweit dieses pfändbar ist (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 294 Rn. 4). (…)

Da der Insolvenzverwalter den Neuerwerb aus dem von der Schuldnerin betriebenen Unternehmen aus dem Insolvenzbeschlag gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hatte, gab es auch theoretisch Vermögen, das nicht auf den Treuhänder übertragen war. Die Beteiligte zu 1. durfte also die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betreiben.“

vgl. BGH, 09.02.2012 – IX ZR 75/11

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Armutskongress: Organisationen und Gewerkschaften stellen Aufruf zur Bundestagswahl vor

Eine gerechte Steuerpolitik, gute Arbeit statt prekäre Beschäftigung und Sozialleistungen, die zum Leben reichen – das fordern die Veranstalter des zweiten Armutskongresses in ihrem gemeinsamen Aufruf. Der Paritätische Gesamtverband, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Nationale Armutskonferenz wollen damit anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl zeigen, auf welche Politik es ankommt, um Armut wirkungsvoll einzudämmen. Unterstützt wird der Aufruf von 13 weiteren Sozial-, Wohlfahrts- und Fachverbänden sowie gewerkschaftlichen Organisationen. – mehr: www.armutskongress.de/armutsbloganzeige/ak/armutskongress-organisationen-und-gewerkschaften-stellen-aufruf-zur-bundestagswahl-vor/

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Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weist Rechtsbeschwerde zurück

Update 26.6.2023: siehe auch BGH: kein vereinfachter Vollstreckungsantrag  der F. OHG aus Titeln der F. GbR


PFLICHTLEKTÜRE! Im November letzten Jahres hatte wir gefragt: „Kann die „FKH OHG“ die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugunsten der „FKH GbR“ betreiben?“

Nun hat der BGH mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 entschieden – Leitsatz (des Gerichts):

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

Aus der Entscheidung: „Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sei. (…)  Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin [Anmerkung: F.OHG] beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen.“

vgl. auch http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/zwangsvollstreckung-der-fkh-ohg-aus-titeln-der-fkh-gbr-bgh-weisst-rechtsbeschwerde-zurueck/

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 26.06.2023
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Schuldnerberatung wirkt. Ergebnisse einer Klient*innen-Befragung in Schleswig-Holstein

„Im Rahmen des Qualitätsprozesses in der Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein wurde in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 eine Befragung von Klient*innen durchgeführt mit dem Ziel, die Wirkung von Schuldnerberatung auf die Stabilisierung ihrer finanziellen und psychosozialen Situation zu erheben. Daneben war mit der Befragung die Intention verbunden, die Qualität des Beratungsprozesses durch die Klient*innen bewerten zu lassen. (…)

Die Klient*innen wurden nach der Wirkung der Schuldnerberatung hinsichtlich der Veränderung der finanziellen sowie der psychosozialen Situation gefragt. Im Ergebnis gaben 85 % der Befragten an, dass sich ihre finanzielle Situation durch die Beratung entspannt habe. 83 % kommen besser mit ihrem Geld aus und 92 % zahlen wieder regelmäßig Miete, Strom usw. 89 % haben wieder einen Überblick über ihre monatlichen Zahlungen.

Mit der finanziellen Lage verbessert sich in den überwiegenden Fällen auch die psychosoziale Situation. …“ => weiterlesen unter http://www.schuldnerberatung-sh.de/themen/schuldnerberatung-wirkt-klientinnen-befragung-in-s-h.html

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Bertelsmann Stiftung fordert Reform des Ruhestands: Wandel der Arbeitswelt lässt Altersarmut steigen

„Das deutsche Rentensystem ist nicht ausreichend vorbereitet auf die steigende Zahl von Personen mit flexiblen Arbeitsverhältnissen, unterbrochenen Erwerbsbiographien und geringen Einkommen. Bis 2036 wird das Risiko für Altersarmut weiter steigen.

Am stärksten davon betroffen sind alleinstehende Frauen, Menschen ohne Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose. Doch viele der aktuell diskutieren Reformvorschläge können den Trend steigender Altersarmut nicht umkehren, da sie nicht zielgenau auf die Risikogruppen und die Ausbreitung des Niedriglohnsektors eingehen.

Das sind die Ergebnisse einer Untersuchung zur Altersarmut,

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AG Düsseldorf zur Ermäßigung der Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 InsVV)

AG Düsseldorf, 20.03.2017 – 513 IK 22/16 – daraus:

„Für den im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalter reduziert sich die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 S.1 InsVV gem. § 13 InsVV auf 800,– EUR, wenn die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind. (…) Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig (so LG Stuttgart, 10 T 517/15, Rdn. 15 – zitiert nach juris-). (…)

Ob die Vordrucke stets maschinenschriftlich ausgefüllt sein müssen, kann vorliegend dahinstehen, da zumindest die Anlage 6 und 7 maschinenschriftlich vorgelegt worden sind, Letzteres gibt ein Indiz für ein „Erstellen“ i.S.v. § 13 InsVV. (…)

Ist wie vorliegend jedoch die Scheiterungsbescheinigung von einer der Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen, Gemeinden angehörigen Stelle oder einer Verbraucherzentrale ausgestellt worden, ist

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PARITÄTISCHES Jahresgutachten zur sozialen Lage in Deutschland: „Aufstiegsversprechen der sozialen Marktwirtschaft werden immer weniger eingelöst“

„Das zentrale Versprechen der sozialen Marktwirtschaft, wer sich anstrengt und sich bildet, kann auch sozial aufsteigen, wird  trotz der anhaltend guten Wirtschaftsentwicklung in Deutschland immer weniger eingelöst, so der Befund des aktuellen Jahresgutachtens des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes zur sozialen Lage in Deutschland. Der Bundesregierung sei es nicht gelungen, Armut und Ungleichheit spürbar zu reduzieren und mehr soziale Aufwärtsmobilität zu ermöglichen, so das Ergebnis zahlreicher Studien, die der PARITÄTISCHE für das Jahresgutachten ausgewertet hat. Der PARITÄTISCHE fordert eine „Agenda des Sozialen“ und in der Konsequenz einen rigorosen Kurswechsel in der Steuer- und Finanzpolitik.

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Ergebnisse der Marktuntersuchung der BaFin zu Restschuldversicherungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch die „Ergebnisse der Marktuntersuchung der BaFin zu Restschuldversicherungen“ vorgelegt (pdf).

Hierzu kritisch der Verbraucherzentrale Bundesverband: „Wildwuchs beim Verkauf von Restschuldversicherungen“ sowie das Institut für Finanzdienstleistungen (iff): „Die BaFin zieht falsche Schlüsse“.

Aus letzterem: „Die BaFin stellt einen wichtigen Punkt klar: Restschuldversicherungen werden vollkommen überteuert verkauft. Ebenso wird aber leider ein weiterer wichtiger Punkt kleingeredet, nämlich der, dass das Produkt den Kunden häufig aufgedrängt wird. Restschuldversicherungen sind nicht selten sogar die Bedingung dafür, um überhaupt einen Kredit abschließen zu können.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.02.2018
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Excel-Rechner zur neuen Pfändungstabelle 2017

Ab dem 1.7.2017 gilt die neue Pfändungstabelle. Henrik Schmidt hat dazu unseren Excel-Rechner aktualisiert, den es ab sofort hier gibt:  www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2017/06/pfaendungstabelle_juli_2017_LAG_HH.xlsx.

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„Überschuldete brauchen starke Beratung!“

„Überschuldete brauchen starke Beratung!“ dies ist das Motto der Aktionswoche Schuldnerberatung 2017, die heute startet.