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Neue Regelungen zum Insolvenzverfahren beschlossen

Der Bundestag hat am lezten Donnerstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EU-Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren (18/10823) bei Enthaltung der Linken angenommen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (18/12154). Mehr auf der Bundestagsseite.

Unter anderem wird § 305 InsO geändert: In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Dazu heisst es: “ Mit der Änderung wird schließlich ein weiteres Redaktionsversehen in § 305 Absatz 5 Satz 1 InsO korrigiert. Die Ermächtigungsgrundlage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, auch für Schuldenbereinigungspläne Formulare einführen zu können, sollte durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) nicht abgeschafft werden, sondern soll bestehen bleiben.“ (Drucksache 18/10823, Seite 28)

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Bericht zur Bundestagsanhörung zur Zahlungsdiensterichtlinie

„Die von der Regierung geplanten Verbesserungen für Kunden bei Kartenzahlungen sind bei Verbraucherschützern auf positive Resonanz gestoßen. Es werde ausdrücklich begrüßt, dass das „Bezahlen nur für das Bezahlen“ in starkem Maße eingeschränkt werden solle, erklärte die Verbraucherzentrale (Bundesverband) in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch. Es werde dann „endlich wieder über die Endpreise“ gesprochen, so die Organisation zu den heute vielfach üblichen Angaben eines Grundpreises, auf den dann Gebühren aufgeschlagen würden. In der Anhörung ging es um den von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (18/11495). Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass

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BGH: Die Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat

BGH Beschl. vom 16.3.17-IX ZB 45/15 – Leitsatz:

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

Anmerkung RA Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter: „Heyers Frage  „Wem gehört die Mietkaution?“ in der ZInsO 2015, 1181 ist nun entschieden. Der BGH räumt mit dieser Entscheidung die nach seinen Entsch. vom 22.5.14 (-IX ZR 136/13-) und vom 9.10.14 (-IX ZA 20/14-) entstandenen Unsicherheiten aus.

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Amtsgericht Münster zum Pfändungsschutz für eine Abfindungszahlung

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Münster, 73 IK 105/10,  Leitsatz:

Bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO ist dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde. – InsO § 292 Abs. 1 Satz 3; InsO § 36 Abs. 1 und 4; ZPO § 850 i