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„Neues zur Kostendopplung Inkasso- und Rechtsanwaltskosten“

Die Zentralen Mahngerichte für Bayern und Rheinland-Pfalz haben Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, in dem sowohl Inkasso- als auch Anwaltskosten tituliert werden sollten (siehe Rote Karte).

Nun meldet der infodienst-schuldnerberatung, dass weitere Gerichte ebenso verfahren. Zentrales Mahngericht für Berlin (AG Wedding, Beschluss vom 31.05.2016, 9 BESCHW 43/16)
Zentrales Mahngericht für Hessen (AG Hünfeld, Verfügung vom 23.02.2016, 15 – 5696256 – 05 – N)

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„Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ genügt nicht der Buttonlösung

Es wird immer wieder versucht, die Buttonlösung zu umgehen. Hier der Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 6 U 48/16.

Daraus: „Der Anwendungsbereich des § 312j BGB ist eröffnet. Anders als die Beklagte es tut, lässt sich das Angebot der Beklagten nicht in zwei Angebote unterteilen. Es liegt nicht ein Angebot zum Abschluss eines kostenlosen Probe-Abonnements einerseits und eines sich daran anschließenden, späteren kostenpflichtigen Vertrages vor.