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WDR „die story“ zur Insolvenzanfechtung: „Unverschuldet pleite? – Wie ein Gesetz gesunde Betriebe ruiniert“

Passend zur Meldung vorhin (Morgen im Bundestag: „Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen sollen beseitigt werden“) hat der WDR vor einer Woche im Rahmen der Reihe „die story“ über die Insolvenzanfechtung berichtet: Unverschuldet pleite? – Wie ein Gesetz gesunde Betriebe ruiniert http://www1.wdr.de/fernsehen/die-story/sendungen/unverschuldet-pleite-100.html. Das Video dort funktioniert bei mir nicht. Aber über den Podcast-Link direkt als MP4: http://podcast-ww.wdr.de/medp/fsk0/130/1305592/diestory_2017-02-08_unverschuldetpleitewieeingesetzgesundebetrieberuiniert_wdr.mp4

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Morgen im Bundestag: „Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen sollen beseitigt werden“

„Die Bundesregierung will Rechtsunsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen beseitigen. Damit begründet sie den Entwurf eines Gesetzes (18/7054 – Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz – 16.12.2015), den der Bundestag am Donnerstag, 16. Februar 2017, nach halbstündiger Beratung verabschieden will. (…)

Es geht dabei insbesondere um die genaue Ausgestaltung der Möglichkeit von Insolvenzverwaltern, bereits vor dem Insolvenzantrag vollzogene Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückzufordern. Unangebrachte Härten für Gläubiger sollen vermieden werden, darunter auch für Arbeitnehmer, denen für erbrachte Arbeitsleistungen ihr Lohn zusteht.

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AG Köln: Tabellenauszug ist kein qualifizierter Vollstreckungstitel i.S.d. §§ 850f Abs. 2 und 850d Abs. 1 ZPO

AG Köln Beschl. 1.12.16, 73 IN 485/15:

  1. Die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung kann bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden (Anschluss an AG Aurich Beschl. v. 3.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143).
  2. Aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, durch den eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt worden ist, besteht nicht die Möglichkeit, gemäß § 850f Abs. 2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) qualifiziert in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
  3. Insoweit bedarf es eines Titels, der eine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden.

Anmerkung RA Kai Henning im Newsletter 1/2017:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 19.05.2020