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Betreuungsschlüssel in Jobcentern

„Der Betreuungsschlüssel bei der Arbeitsvermittlung von unter-25-jährigen Arbeitslosen in den gemeinsamen Einrichtungen (gE) lag im Jahr 2016 bei 1 zu 70. Das bedeutet, ein Arbeitsvermittler hatte 70 Jugendliche zu betreuen. Das geht aus einer Antwort (18/10802) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/10769) der Fraktion Die Linke hervor. Daraus ist ferner zu entnehmen, dass das Betreuungsverhältnis in der Arbeitsvermittlung bei den über-25-Jährigen im vergangenen Jahr bei 1 zu 129 lag, dass sich also ein Betreuer um 129 Arbeitssuchende kümmerte.“ – Quelle: Bundestagsmeldung

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BMJV: „Bundesregierung stärkt Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr“

„Die Bundesregierung hat am 8. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Mit dem gemeinsamen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt. Kundinnen und Kunden profitieren von verbraucherschützenden Vorgaben an Händler und Zahlungsdienstleister.

Händler dürfen in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen.

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Relaunch des Webportals verbraucherbildung.de

„Zum Start der Bildungsmesse didacta in Stuttgart stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Relaunch des Webportals verbraucherbildung.de vor. Lehrkäfte, Pädagogen und Interessierte finden hier geprüfte Unterrichtsmaterialen zu lebensnahen Themen.“ – zum Beispiel zum Thema „Finanzen, Marktgeschehen & Verbraucherrecht“

Quelle und mehr: PM vzbv

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Bundesverfassungsgericht zur Reichweite des § 295 Absatz 2 InsO

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter 1/17 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.2016 -2 BvR 1602/16- hin. Demnach ist der Schuldner nicht verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft über den mit seiner gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Selbstständigkeit erzielten Gewinn zu erteilen.

Anmerkung RA Henning:

Die Regelung des § 295 Abs. 2 InsO stellt die Praxis hinsichtlich des zu ermittelnden „fiktiven Einkommens“ häufig vor Probleme. Diese Entscheidung des BVerfG offenbart zusätzlich ein immer wieder auftretendes Akzeptanzproblem der Vorschrift.