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OLG Köln zu Mahn- und anderen Kosten eines Telefonanbieters

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 2 U 615/15 einige AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam erklärt und zwar betreffend Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung, Mahngebühren und einer Sperrgebühr. Eine sehr lesenswerte Entscheidung.

„Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei der Beklagten.

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AG Dortmund bejaht Möglichkeit einer Sperrfrist bei Rücknahme des RSB-Antrages im Erstverfahren

AG Dortmund, Beschl. v. 18.04.2016 – 255 IN 102/15 – Rz 9 f: „Auch unter Berücksichtigung der seit dem 1.7.2014 geltenden Rechtslage (Anm.: InsO-Reform) ist es einem Schuldner verwehrt, unter Rücknahme des RSB-Antrags im Erstverfahren sogleich einen Folgeantrag zu stellen, etwa vor dem Hintergrund eines im Erstverfahren gläubigerseits gestellten aussichtsreichen Versagungsantrags.

Das erkennende Gericht ist der Auffassung, daß die jetzt gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Sperrfrist für einen erneuten RSB-Antrag normiert ist, nicht abschließend sind, sondern jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Sperrfristregelung des § 290 Abs.1 Ziff. 3 InsO zu schließen ist.“