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LG Stuttgart zur Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Das LG Stuttgart hat sich im Beschluss vom 10.12.2015, 10 T 517/15, u.a. mit § 13 InsVV auseinandergesetzt. Dieser lautet ja: „Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.“

Das LG Stuttgart führt dazu aus:

„(Rz 15) Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig. Auch wenn eine geeignete Stelle die Unterlagen erstellt, kommen die Informationen in der Regel vom Schuldner selbst, der mit seiner Unterschrift dafür die Verantwortung übernimmt. Unterschrieben und damit erstellt werden Verzeichnisse und Antrag regelmäßig durch den Schuldner selbst mit – unterschiedlich ausgeprägter – Hilfestellung der geeigneten Stelle. Ob dies der Fall ist, wird sich nicht immer aus der Gerichtsakte ergeben. Der Insolvenzverwalter wird hierzu gegebenenfalls beim Schuldner nachfragen und im Vergütungsantrag entsprechend vortragen müssen (vgl. Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1. Aufl. 2015, 65. Lieferung 09.2015, § 13 InsVV, Rn. 4).

(Rz. 17) Ein Erstellen durch die geeignete Person setzt demnach voraus, dass diese Person die Unterlagen des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Angaben des Schuldners entweder selbst ausfüllt oder zumindest eine Mitverantwortung übernimmt, indem sie den Fragenkatalog der Formulare zusammen mit dem Schuldner durchgeht. Füllt der Schuldner – wie hier – die Unterlagen zumindest teilweise selbst und ohne Hilfe einer geeigneten Person aus, so ist die erhöhte Richtigkeits- und Vollständigkeitsgewähr nicht gegeben, die es rechtfertigen würde, von einem „Erstellen“ durch eine geeignete Person auszugehen.“

Siehe bei dieser Gelegenheit:

Finanzierung der Schuldnerberatung im Rahmen der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung ?! (unsere Meldung vom 28.1.2014)