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Kann die „FKH OHG“ die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugunsten der „FKH GbR“ betreiben?

Die Antwort auf diese Frage ist sehr umstritten.

— Einschub 28.6.2017: siehe Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weißt Rechtsbeschwerde zurück

=> BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16

In der aktuellen Deutschen Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) wird der Beschluss des AG Wuppertal, Beschluss vom 5.8.2016, 43 M 3226/16 wiedergeben (DGVZ 2016,240).

Daraus: „Im Zwangsvollstreckungsrecht gilt der Grundsatz der Formstrenge. Die Vollstreckungsgläubigerin muss dem Vollstreckungsorgan die Identität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen. (…) Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Vollstreckungsgläubigerin „FKH OHG“ zur Vollstreckung aus dem für die „FKH GbR“ ergangenen Titel befugt wäre. Insbesondere ist auch nicht festzustellen, dass eine identitätswahrende Umwandlung von der „FKH GbR“ in die „FKH OHG“ erfolgt wäre. Die notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO des Notars vom 10. November 2015 ist kein sicherer Nachweis für eine identitätswahrende Umwandlung, sondern gibt mit den auszugsweisen Zitaten aus der Handelsregisteranmeldung der „FKH OHG“ letztlich nur eigene Erklärungen der Vollstreckungsgläubigerin „FKH OHG“ wieder.

Siehe auch Landgericht Kassel, Beschl. v. 15.06.2016, Az.: 3 T 273/16 – Leitsatz:

„Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der FKH GbR) titulierte Forderung durch Zwangsvollstreckung betreiben, wenn sie nachweist, dass sie im Wege einer identitätswahrenden Umwandlung aus der GbR hervorgegangen ist. Für den Nachweis einer solchen identitätswahrenden Umwandlung genügt eine Bescheinigung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn sich aus der notariellen Bescheinigung lediglich ergibt, dass die OHG zuvor unter diversen Bezeichungen als GbR tätig geworden ist, sich unter den aufgeführten Namen aber nicht der Name der Titelgläubigerin findet (a.A. LG Paderborn, Beschluss vom 19.01.2016 – 5 T 17/16, LG Dresden, Beschluss vom 31.03.2016 – 2 T 198/16, LG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 – 2 T 222/16; Rechtsbeschwerde ist zugelassen) .“

Siehe auch den – langen, aber sehr lesenswerten – Threat unter http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?79624-Titelumschreibung-beischreibung-notwendig

Dort wird an Rechtsprechung genannt:

bejahend:

  • LG Paderborn 5 T 16/16; 19.01.2016
  • LG Bielefeld, Beschluss vom 11.02.2016, 23 T 88/16
  • LG Braunschweig vom 09.02.2016; 5 T 45/16

ablehnend:

  • Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2016; 6 T 291/16
  • LG Hamburg 332 T 31/16 vom 10.05.16
  • LG Tübingen 5 T 92/16 und 5 T 96/16, Beschluss jeweils vom 10.05.2016
  • LG Kassel, Beschluss vom 10.05.2016, 3 T 179/16
  • Landgericht Berlin, 06.06.2016, 51 T 320/15
  • LG Mainz, 02.06.2016; 3 T 42/16
  • Landgericht Berlin vom 06.06.2016: 51 T 269/16 und 51 T 324/16.
  • LG Görlitz, 06.06.2016, Aktenzeichen: 5 T 174/16
  • LG Dortmund vom 22.8.2016, 9 T 170/16
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 28.06.2017