Seit dem 01.01.2016 werden alle Erwerbsfähigen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, einheitlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung beim ALG II-Bezug gilt dann nicht mehr. Was bedeutet das? Siehe
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