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BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 61/14 – Leitsätze des Gerichts:

Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. – InsO § 133 Abs. 1

Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen. – InsO § 146 Abs. 1; BGB § 195