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BGH zur Glaubhaftmachung der Gläubigerbeeinträchtigung eines selbständig tätigen Schuldners

Der selbständig tätige Schuldner und seine Pflicht nach § 295 Absatz 2 InsO wirft oftmals Fragen auf. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZB 13/15) mit der Frage der Glaubhaftmachung eines Verstoßes bzw. der Gläubigerbeeinträchtigung befasst – Leitsatz des Gerichts:

„Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.“

Siehe auch Rn. 26 f:

„Behauptet der Gläubiger einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Schuldner eine bestimmte abhängige Tätigkeit möglich gewesen ist und der Schuldner aus einem solchen – fiktiven – angemessenen Dienstverhältnis ein Netto-Einkommen erzielt hätte, das die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO überstiegen hätte. (…)

Hingegen ist es – wie der Senat wiederholt entschieden hat – für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 – IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 – IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7).

Weitere Leitsätze des Gerichts:

– Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gelegenheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO.

– Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern.