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BGH: der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht auszutragen

BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – IX ZB 89/15 (LG Kempten) – Rz. 7:

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7; Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2). Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Streitgericht eine Klärung herbeiführen, wem das Kautionsguthaben nach Beendigung des Mietvertrages zusteht.

Ergänzung 31.5.2016:

Anmerkung zur Entscheidung von RA Henning in seinem Newsletter: „Diese Entscheidung des 9. Senats gibt Anlass, auf zwei immer wieder in der Praxis auftauchende Probleme einzugehen. Zum einen ist dies die Frage, wie der Schuldner mögliche Ansprüche gegen die Insolvenzmasse durchsetzen kann. Der BGH hat hier die Trennungslinie aus der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts entwickelt. Das Insolvenzgericht ist als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig, wenn Fragen aus den §§ 850ff ZPO zur Pfändbarkeit des Einkommens zu entscheiden sind (BGH Beschl. 5.2.04 -IX ZB 97/03-). Wenn der Schuldner also erreichen möchte, dass ein Angehöriger als unterhaltsberechtigt anerkannt wird oder die Pfändungsgrenze gem. § 850f ZPO angehoben wird, hat er Antrag zum Insolvenzgericht zu stellen. Zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger, dessen Beschluss ggfls. im vollstreckungsrechtlichen Rechtsmittelzug mit der Beschwerde zum Landgericht angegriffen werden können. Die Rechtsbeschwerde ist hier nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig, wobei eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist. Stellt er aber Ansprüche, die sich nicht aus den §§ 850ff. ZPO ergeben, hatte er den Klageweg zum Prozessgericht zu bestreiten. Prozessgericht ist das Land- oder Amtsgericht, in dessen Bezirk der Insolvenzverwalters seinen Sitz hat.

Zum anderen ist die Frage der Massezugehörigkeit einer Mietkaution wohl nach wie vor nicht abschließend geklärt (vgl. Heyer, Wem gehört die Mietkaution? Die Wirkung der Enthaftungserklärung bleibt offen. ZInsO 2015, 1181). Denn der BGH hat zwar festgestellt, dass eine Mietkaution, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig wird, über eine Nachtragsverteilung zur Insolvenzmasse gezogen werden kann (BGH Beschl. 9.10.14 -IX ZA 20/14-). Aber der BGH hat auch der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 InsO die Wirkung einer Freigabe des Mietverhältnisses aus der Insolvenzmasse und daher dem Schuldner eine Betriebskostenrückzahlung zugesprochen (BGH Urt. 22.5.14 -ZR 136/13-). Nach dieser Entscheidung könnte die Mietkaution auch als massefrei angesehen werden.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 31.05.2016