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AG Göttingen zur Verfahrenskostenstundung bei überwiegenden Deliktsforderungen

AG Göttingen, Beschluss vom 9. Dezember 2015, 71 IN 101/15 NOM, Leitsatz des Gerichts: Deliktische Forderungen stehen der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO nicht entgegen, auch wenn sie über 75% der Gesamtverschuldung ausmachen.

Siehe schon: AG Göttingen, Beschluss vom 14. Oktober 2015, 74 IN 181/15 = unsere Meldung vom 30.11.2015.