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AG Fürth zur Unredlichkeit der Rücknahme eines ersten und Stellung eines neuen RSB-Antrages

AG Fürth Beschl. vom 13.1.16 -IN 581/15 (ZInsO 2016, 290):

„Soweit vom Schuldner … vorgetragen wird, ein Antrag auf Restschuldbefreiung kann gestellt und wieder zurückgenommen werden, ohne dass hierdurch ein Rechtsverlust eintritt, geht die Ansicht fehl. … Dieses Verhalten ist als unredlich im Sinne der gesetzgeberischen Wertung einzustufen. Der Schuldner hätte im Rahmen seines ersten Verfahrens die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neuanfang gehabt, hat dieses Verfahren jedoch durch selbst verantwortliches Verhalten [Anmerkung: Rücknahme des RSB-Antrages] beendet, um seine Schuldlast von neuem zulasen der Gläubiger zu reduzieren. Damit wäre sonst die Möglichkeit eines Dauerinsolvenzverfahrens eröffnet. …“

Anmerkung RA Kai Henning: „Das AG Fürth zieht hier eine erste Grenze hinsichtlich der wegegefallenen Sperrfristen durch den neu zum 1.7.2014 eingefügten § 287a Abs. 2 InsODer Entscheidung ist insofern zuzustimmen, als dass eine Umgehung des § 287a Abs. 2 InsO bspw. durch eine Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung, nachdem ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat, nicht möglich und rechtsmissbräuchlich sein dürfte.

Allerdings werden die Voraussetzungen dieser Rechtsmissbräuchlichkeit noch genauer auszutarieren zu sein, als hier durch das AG Fürth erfolgt. Reicht bereits die Behauptung des Treuhänders, es liege ein Versagungsgrund vor, um die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung rechtsmissbräuchlich zu machen oder muss nicht doch ein Gläubigerantrag auf Versagung vorliegen? Dies ist nur eine der Fragen, die noch genauer zu klären sein werden.

Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im laufenden Verfahren, um wegen neu entstandener Verbindlichkeiten in einem weiteren Verfahren einen neuen Anlauf Richtung Restschuldbefreiung zu nehmen, dürfte dagegen nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Busching/Klersy ZInsO 2015, 1601).“