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BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung wegen älterer Mietrückstände)

Sachverhalt: Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos.

Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Kündigung der Klägerin gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, weil sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei.

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Bundesregierung zur Armutsbekämpfung in Deutschland

„Die Bundesregierung wird noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, der das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der existenzsichernden Lebensunterhaltsleistungen ab 2017 neu festlegt. Das schreibt sie in ihrer Antwort (18/8981) auf eine Kleine Anfrage (18/8798) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Darin hatten sich die Abgeordneten nach der Umsetzung des UN-Nachhaltigkeitsziels 1, der Armutsbekämpfung, erkundigt. Die Bundesregierung schreibt, dass sie derzeit noch keine nationale Definition zu diesem UN-Ziel festgelegt habe und deshalb auch nichts über die Anzahl der in Deutschland davon betroffenen Menschen sagen könne.“ – Quelle: Bundestagsmeldung

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Süddeutsche Zeitung: „Wie die Jobcenter Arbeitslose in die Insolvenz drängen“

„Wer der Arbeitsagentur Geld schuldet, darf nicht auf Milde hoffen. Das Bundesarbeitsministerium verbietet in der Regel außergerichtliche Einigungen über die Ausstände.“ – zum Bericht von Kristiana Ludwig in der heutigen Süddeutschen Zeitung.

Das im Artikel genannte Papier aus dem BMAS befindet sich hier: 150121_Entscheidungen_BMAS_§§ 58 ff. BHO und § 44 SGB II

Die dortigen Aussagen sind in vielfacher Hinsicht scharf zu kritisieren.

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SOZIALRECHT JUSTAMENT 4/2016 Juli: „Das Rechtsvereinfachungsgesetz im Kontext“

Bernd Eckhardt hat das neue SOZIALRECHT JUSTAMENT vorgelegt und befasst sich mit dem sog. „Rechtsvereinfachungsgesetz“.

„Das Rechtsvereinfachungsgesetz besteht aus einem Sammelsurium unterschiedlicher Einzelregelungen, die kein Konzept erkennen lassen. Grund hierfür ist die Art und Weise, wie dieses Gesetz entstanden ist. Unterschiedliche Akteure (Länder, Bund, Kommunen, die Bundesagentur für Arbeit) haben interessensgeleitete Vorschläge zur Änderung gemacht. Vorschläge gegen die niemand der Gefragten etwas einzuwenden hatte, sind dann in Gesetzesform gegossen worden. Der ursprüngliche Auftrag der „Rechtsvereinfachung“ wurde hierbei schnell vergessen. In meiner Darstellung sortiere ich die gesetzlichen Neuregelungen aus der Perspektive der engagierten Sozialberatung.“

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VZ Hamburg: „Widerrufsrecht: Zamaro lenkt ein“

„Über das Online-Portal Zamaro können Verbraucher Secondhand-Kleidung untereinander tauschen. Das Unternehmen wirbt mit einer kostenlosen 7-tägigen Test-Mitgliedschaft, die nach Ablauf automatisch in eine kostenpflichtige 24-wöchige Plus-Mitgliedschaft zum Preis von 384 Euro übergeht. Wollten Kunden ihren Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, erklärte Zamaro das Widerrufsrecht für erloschen und zog Geld vom Konto der Betroffenen ein. Dem hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun mit einer Unterlassungserklärung einen Riegel vorgeschoben. Nutzer des Portals sollten zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückfordern.“ – Quelle und mehr: PM der VZ

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„Kollaps der Zwangsvollstreckung in Hamburg – Leistet der Justizsenator dubiosen Inkassounternehmen Vorschub durch Unterlassen?“

Der Hamburger Bürgerschaftsabgeordnete Richard Seelmaecker (CDU) ist engagiert in Sachen Zwangsvollstreckung. Hier der Hinweis auf einige Schriftliche Kleine Anfragen:

  • Drucksache 21/5019 vom 27.6.2016: „Überlastung der Justiz: hier: Kollaps der Zwangsvollstreckung in Hamburg – Leistet der Justizsenator dubiosen Inkassounternehmen Vorschub durch Unterlassen?“
  • Drucksache 21/4308  vom 02.05.16: „Überlastung der Justiz – Wie hat sich die Situation bei den Gerichtsvollziehern entwickelt?“

siehe auch Drucksache 21/5208 vom 11.07.16: „Überlastung der Justiz – Wie ist es aktuell um Hamburgs Rechtspfleger bestellt?“

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SG Karlsruhe: Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen

Update 12.8.2022: BSG: Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt


Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 12.08.2022
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1. Zahnambulanz für Obdachlose in Hamburg gestartet

„Der Hamburger Caritasverband eröffnet auf St. Pauli eine Zahnarztpraxis für obdachlose Menschen. Der Verband baut so sein umfangreiches Angebot in der medizinischen Versorgung bedürftiger Menschen weiter aus.

1995 startete die Caritas mit einer rollenden Arztpraxis, vier Jahre später wurde die Krankenstube für Obdachlose eröffnet.

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70 % der 18- bis 64-Jährigen leben von ihrer eigenen Erwerbstätigkeit

Sieben von zehn Erwachsenen (70 %) zwischen 18 und 64 Jahren in Deutschland bezogen im Jahr 2015 ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) aus Ergebnissen des Mikrozensus mitteilt, waren das 35,7 Millionen der 50,8 Millionen Personen in diesem Alter. Unterschiedlich hoch sind die Anteile bei Männern (77 %) und Frauen (64 %). Fast 5,0 Millionen aller 18- bis 64-Jährigen (10 %) lebten hauptsächlich von öffentlichen Leistungen (ohne Renten und Pensionen). Rund 6,8 Millionen oder 13 % der Personen dieser Altersgruppe (7 % der Männer und 20 % der Frauen) nannten als Haupteinkommensquelle Einkünfte von Angehörigen (zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise -partnerin, Eltern). – Quelle und mehr: Statistisches Bundesamt

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6. Fachtagung Sozialdiagnostik 2016 in Hamburg

Die nunmehr schon 6. Tagung in der Reihe ‚Soziale Diagnostik‘, dieses Mal an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg), möchte dem Diskurs zur Diagnostik in der Sozialen Arbeit im deutschsprachigen Raum die nächste größere Plattform bieten. Sie findet am 15. und 16. September 2016 statt.

Dabei sein werden auch

  • Nicolas Mantseris: „Diagnostik der Partizipation in der Sozialen Arbeit am Beispiel der sozialen Schuldnerberatung“ (Panel A6)
  • Sally Peters: „Ver- und Überschuldung von jungen Erwachsenen – Ein Plädoyer für den verstärkten Einsatz hermeneutischer Elemente in der Fallerfassung“ (Panel B7).

Mehr siehe: TagungsprogrammPanelübersicht