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Bundessozialgericht: Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!

„Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R zurückgewiesen.

Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen.

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Seminareinladung: Grundkenntnisse der Schuldnerberatung 2016

Unser beliebtes Seminar „Grundkenntnisse der Schuldnerberatung – eine Einführung“ mit Doreen Lucht und Mark Schmidt-Medvedev findet auch dieses Jahr statt und zwar am Mittwoch, 12. Oktober 2016.

Das Seminar richtet sich an Fachkräfte in der Sozialen Arbeit, die in ihrer alltäglichen Arbeit mit dem Thema Überschuldung und Verschuldung konfrontiert werden und sich erste Kenntnisse für den sinnvollen Umgang in solchen Situationen aneignen möchten.

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Basiszinssatz vermindert sich auf -0,88 %

Die Deutsche Bundesbank teilt mit, dass ab 1. Juli 2016 der Basiszinssatz -0,88 % (zuvor -0,83 %) betragen wird. Folglich beträgt der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte nach § 288 Abs. 1 BGB dann 4,12 %.

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Mindestlohn steigt um 34 Cent auf dann 8,84 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt Anfang 2017 auf 8,84 Euro. Das legte die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Berlin fest. Derzeit liegt die Lohnuntergrenze bei 8,50 Euro. Siehe Bericht auf tagesschau.de und Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG (pdf).

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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (11): Bundestag stimmt zu

„Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. Juni 2016, die zuvor in der Öffentlichkeit viel diskutierten Pläne für eine Rechtsvereinfachung im Hartz-IV-System beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/8041) für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde in geänderter Fassung [gemeint: 18/8909] trotz scharfer Kritik der Oppositionsfraktionen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CDU und SPD angenommen.

Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten dagegen. Sie hatten eigene Anträge (18/8076; 18/8077) für Änderungen im System der Grundsicherung eingebracht, die jedoch keine Mehrheit fanden.“ – Quelle und mehr – siehe auch: Debatte in der Mediathek sowie das Protokoll (ab S. 17697) und Bericht der Tagesschau

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Sozioökonomische Berichterstattung (soeb): „signifikante Teilhabelücke“ von SGB II-Beziehern

„Im Vergleich der sozialen Teilhabe von Personen in Grundsicherung (SGB II bzw. „Hartz 4“) mit anderen gesellschaftlichen Gruppen zeigt sich, dass zwischen Beziehenden und Nicht-Beziehenden von Leistungen im Sinne des SGB II eine signifikante Teilhabelücke besteht. Die Lücke betrifft insbesondere den Lebensstandard und das subjektive Teilhabeempfinden, aber auch das gesundheitliche Wohlbefinden und die sozialen Beziehungen.“ Quelle und mehr:

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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (10): morgen Bundestagsentscheidung

Am morgigen Donnerstag, 23.6.2016, ca. 17.55 Uhr, berät der Deutsche Bundestag unter Tagesordnungspunkt 8: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch („Rechtsvereinfachung“), welches in Wirklichkeit eine Rechtsverschärfung ist.  – Tagesordnung

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KG Berlin zum Einsichtsrecht eines Gläubigers in Insolvenzverfahrensakte

KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2016, Aktenzeichen: 1 VA 14/15 – Leitsatz:

Die im Anschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung schließt ein rechtliches Interesse von Gläubigern an der Einsicht in die Verfahrensakten nicht aus, auch wenn deren Forderungen möglicherweise von der Restschuldbefreiung erfasst sein könnten und die Forderungen von ihnen im Insolvenzverfahren selbst nicht angemeldet worden sind. – § 4 InsO, § 301 InsO, § 299 Abs 2 ZPO

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LSG Celle: Missbräuchlich herbeigeführte Energieschulden müssen nicht vom JobCenter getragen werden

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 7 AS 170/16 B ER

Das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen (LSG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Energie- schulden eines Grundsicherungsempfängers nicht durch ein Darlehen des JobCenters aufgefangen werden müs- sen, wenn sie missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslosen- geld (ALG) II-Empfänger künftig keine Energieschulden mehr aufbaut. Dies kann auch dann gelten, wenn minder- jährige Kinder im Haushalt leben.

Dem liegt der Fall einer Mutter (Antragstellerin) aus dem Raum Braunschweig zugrunde, die gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende erhält. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des JobCenters (Antrags- gegner) in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energieversorger gewechselt.

Quelle und mehr: PM des Gerichts

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.12.2016
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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (9): bleibt Rechtsverschärfungsgesetz

Aus dem gestrigen Thomé-Newsletter: „Die Koalitionsfraktionen haben sich auf einige Änderungen beim „Rechtsverschärfungsgesetz/ 9. SGB II-ÄndG“ verständigt, so zB. keine Zwangsverrentung, keine Schlechterstellung von Alleinerziehenden; ein paar Verbesserungen etwa bei den Arbeitsgelegenheiten oder Einführung einer neuen Härtfallregelung bei Auszubildenden.

Die sonstigen negativen Verschärfungen werden beibehalten, wie